Unsere Bürogemeinschaft

In der Hauptstraße 102 in 66128 Saarbrücken-Gersweiler.

Altes Rathaus Saarbrücken-Gersweiler
Im historischen Rathaus in Saarbrücken-Gersweiler

Seit der Gründung im Jahre 1988 ist unsere Kanzlei im Alten Rathaus in Saarbrücken-Gersweiler kontinuierlich gewachsen. Mittlerweile arbeiten hier fünf selbstständige Anwälte, verbunden im Wege der Bürogemeinschaft. Wir unterstützen Sie vielseitig auf allen Rechtsgebieten.

 

Da all unsere Anwälte als Mitglieder der Bürogemeinschaft eigenständig tätig sind, können Sie auf eine persönliche und individuelle Beratung und Vertretung zählen.


Was ist eine Bürogemeinschaft?

Die Bürogemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Berufskollegen zum Arbeiten in gemeinsamen Büroräumen. Die Mitglieder dieser Bürogemeinschaft benutzen gemeinsam die Räume und ggf. das Personal des Büros zu ihrer jeweils selbständigen Berufsausübung.

 

Unsere Anwälte sind eigenständig tätig, das heißt, sie rechnen ihre Tätigkeit auch selbständig gegenüber dem Auftraggeber ab. Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft haften nicht für die Tätigkeit der anderen Mitglieder. Diese Merkmale unterscheiden sie von der Sozietät.

 

Der Zweck der Bürogemeinschaft ist die gemeinsame Nutzung von Arbeitsmitteln und von Personal ohne Aufgabe der eigenen Selbständigkeit.

Das Bilden einer Bürogemeinschaft ist gem. § 59q der Bundesrechtsanwaltsordnung zulässig:

 

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 59q Bürogemeinschaft

(1) Rechtsanwälte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft).
(2) Eine Bürogemeinschaft können Rechtsanwälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 Nummer 1, 2 oder 6 zur Versagung der Zulassung führen würde.
(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwälte sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten.
(4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend.